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TELETHERAPIE FÜR GESETZLICH VERSICHERTE: 

So zahlt die Kasse die private Therapie!


In manchen Fällen sind die Wartezeiten für einen Therapieplatz trotz intensiver Suche sehr lang. In solchen Fällen handelt es sich um ein Systemversagen. Das ermöglicht es Kassenpatienten, sich selbst Therapie-Alternativen zu suchen. Die Kosten für diese selbst-beschaffte Behandlung müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt.

Damit die Kostenerstattung auch wirklich genehmigt wird, stellen wir eine Bescheinigung aus, dass unsere Privatpraxis, die Behandlung als Teletherapie kurzfristig übernehmen kann. Außerdem werden die folgenden Schritte empfohlen:

  • Vergebliche Suche nach einem zugelassenen Logopäden in einem Protokoll dokumentieren. Patienten sollten mindestens drei bis fünf Therapeuten mit Kassenzulassung kontaktieren. Im Protokoll sollten der Name der Logopädie-Praxis sowie Tag und Uhrzeit der Anfrage und die Wartezeit auf einen Behandlungsplatz aufgelistet sein. Am besten wäre, wenn die Praxen die Absage schriftlich mitteilen würden.
  • Der Versicherte beantragt bei seiner Krankenkasse, dass sie die Kosten für diese Behandlung übernimmt. Er stellt einen „Antrag auf eine Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V bei einer Stimme-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörung“. Dem Antrag legt er bei: (1) die Heilmittevorordnung (möglich mit einem dringlichen Behandlungsbedarf),  (2) das Protokoll der vergeblichen Suche nach einem zugelassenen Logopäden und (3) unsere Bescheinigung als Privatpraxis, dass wir kurzfristig eine Behandlung als Teletherapie übernehmen können.


 
 
 
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